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Allgemeines
Fiskalvertretung / Fiskalvertreter
Ausländische Unternehmen können ihre umsatzsteuerlichen Angelegenheiten im Inland durch einen Fiskalvertreter abwickeln lassen. Hintergrund dafür ist, dass die steuerlichen Vorschriften in jedem Land unterschiedlich, und daher für ausländische Unternehmer oft nur schwer durchschaubar sind. Zudem sind diese Unternehmen für die inländischen Finanzbehörden nur sehr schwer greifbar.
Der Fiskalvertreter nimmt in seiner Funktion die Stellung des Unternehmens gegenüber den Finanzbehörden ein. Die Befugnisse dieses Vertreters, und die Möglichkeit einen solchen einzusetzen sind je nach Land unterschiedlich deklariert. In Deutschland darf ein Fiskalvertreter nur eingesetzt werden, wenn das ausländische Unternehmen weder einen Sitz, noch eine Niederlassung im Inland hat.
Die Befugnisse eines Fiskalvertreters können relativ umfangreich sein: Steuermeldungen, Importabwicklungen, Rechnungsstellungen usw. sind nur einige der möglichen Aufgabenbereiche.
