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Kleinunternehmerregelung EU
Die meisten EU-Länder ermöglichen Kleinunternehmern die eine oder andere steuerliche Vereinfachung. Die gängigste Regelung ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die Basis für diese Sonderregel ist der Artikel 24 in der 6. EU-Richtlinie, in der die Möglichkeit für eine Erleichterung bei Kleinunternehmern, sowie die Eckpunkte für die Anwendung und Umsetzung festgelegt wurden. Allerdings bleibt den einzelnen Ländern selbst überlassen, ob und ab welchem Zeitpunkt sie eine solche Regelung einführen, und welche Grenzwerte eingesetzt werden. Aus diesem Grund sind die Jahresumsatzgrenzen in jedem EU-Land anders.
Zum Beispiel Deutschland:
Wenn der Jahresumsatz inklusive Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr 17.500 € und im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigt, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden und es muss keine Umsatzsteuer berechnet werden. Daraus abgeleitet ergibt sich, dass auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Der Unternehmer ist also vom gesamten Umgang mit der Umsatzsteuer befreit.
Diese Regelung muss allerdings beim Finanzamt angemeldet werden.
