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Allgemeines
Lieferort
Umsatzsteuerrechtlich muss genau festgestellt werden, wo sich der Lieferort befindet, da die Besteuerung nur auf Lieferungen bezieht, die im Inland abgewickelt werden. Die Ware muss also vom Inland in das übrige Gemeinschaftgebiet geliefert werden, wobei sich der Lieferort im Inland befinden muss.
In dem meisten Fällen trifft der Tatbestand zu, dass der Gegenstand vom Lieferer, vom Abnehmer oder von einem Dritten, der von einer der beiden Parteien beauftragt wurde, befördert wird. Bei dieser Konstellation wird als Lieferort der Ort angenommen, an dem die Beförderung beginnt.
Bei sogenannten unbewegten Lieferungen, wenn also der Gegenstand nicht befördert wird, so wird der Lieferort dort festgelegt, wo sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet.
Bei Reihengeschäften, bei denen mehrere Verkaufsaktionen nacheinander durchgeführt werden, die Ware allerdings nicht jedes mal befördert wird, sind genauer Vorschriften und Feinheiten zu beachten, um den Lieferort festzustellen.
Eine Besonderheit gilt bei den Unternehmern, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen, und keine Umsatzsteuer abführen. Hier wird der Lieferort dort festgelegt, wo die Beförderung endet.
