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Allgemeines
Soll-Versteuerung
Laut Umsatzsteuergesetz entsteht die Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Lieferung oder die sonstige Leistung ausgeführt worden sind.
Dies bedeutet, dass nicht die Rechnungsstellung oder die Begleichung der Rechnung für Einfluss auf den Anmeldezeitraum hat, sondern der Monat in dem die Leistung erbracht wurde. Eine Ausnahme besteht bei Vorauszahlungen. Falls ein Kunde vor dem Erhalt der Leistung bereits Anzahlungen leisten, so ist die Umsatzsteuer in dem Monat abzuführen, in dem die Zahlung vorgenommen wurde.
Siehe auch:
§16 UStG
Ist-Versteuerung
