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08.02.2017 - 17:51
Bundesfinanzhof hebt Steuerprivileg von Fastnachtvereinen auf
Der Bundesfinanzhof hat den Steuervorteil von Fastnachtvereinen bezüglich Fastnastpartys, Bällen und Tanzevents aufgehoben. Die Vereine müssen künftig generell den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent zahlen. Ein Kölner Finanzgericht hatte im Fall 10 K 3553/13 ein Urteil gefällt, nach der Vereine die gemäßigte Umsatzsteuer von 7 Prozent bei Events zahlen müssen, aber nur wenn die Veranstaltung auch Elemente des Karnevals beinhalte. Das Urteil wurde mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben.
Im Bundesland Rheinland-Pfalz müssen Vereine generell den geregelten Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent zahlen, weil Veranstaltungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft werden. Die Faschingsvereine würden außerdem in Konkurrenz zu privaten Veranstaltern stehen, die ebenfalls die volle Mehrwertsteuer zu zahlen haben.
Bei Fastnachtssitzungen, die das Brauchtum pflegen, werde hingegen nur der gemäßigte Mehrwertsteuersatz fällig, weil diese als Zweckbetrieb gelten. Die Umsatzsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen des Staates und resultiert in monatlichen Einahmen von durchschnittlich rund 18 Milliarden Euro. Die Steuergesetze bei der Mehrwertsteuer gelten in Deutschland jedoch als sehr kompliziert, weshalb sich Steuerberater laufend in dem Bereich fortbilden müssen, um ihre Dienstleistung weiter zuverlässig anbieten zu können. Zum Beispiel werden bei einer Imbissbude nur 7 Prozent fällig, wenn der Kunde hier speist, doch sollte er das Essen mitnehmen wollen, sind 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig.