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Allgemeines
15.12.2011 - 11:03
Die Finanzverwaltung gewährt künftig für Photovoltaik- und Wasserkraftanlagenbesitzer eine umsatzsteuerliche Erleichterung
Immer mehr Menschen nutzen Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen zur eigenen Stromerzeugung. Der Strom für den eigenen Bedarf trägt den Namen Bezugsstrom. Im Gegensatz dazu steht der Strom, der in das Netz des Stromversorgers eingespeist wird. Durch die Nutzung einer solchen Anlage wird man Unternehmer und dementsprechend umsatzsteuerpflichtig.
Da es recht kompliziert ist, Bezugs- und Einspeisestrom für die Umsatzsteuerberechnung genau zu trennen, hat die Oberfinanzdirektion nunmehr eine Vereinfachung eingeführt. Sie gab grünes Licht für das Anbringen eines Einrichtungszählers ohne Rücklaufsperre zum Erfassen der beiden Stromarten. Somit wird auf die Trennung des eingespeisten und des selbst verbrauchten Stroms verzichtet. Allerdings wird dieser Vorteil nur Betreibern einer Kleinanlage gewährt. Die Grenze liegt bei einer Leistung von 30 kW. Auch ist das Anbringen des Einrichtungszählers nicht zwingend vorgeschrieben, sondern kann aus freien Stücken erfolgen. Es ist sozusagen eine Empfehlung. Eine weitere Voraussetzung ist außerdem, dass keine weiteren Verbrauchseinrichtungen von der Anlage mit Strom versorgt werden.
Man sollte allerdings nicht denken, dass man durch einen solchen Zähler von der Umsatzsteuer befreit ist. Das ist natürlich nicht der Fall. Man spart sich nur die lästige Rechnerei, um sämtliche Verbrauchsarten ordnungsgemäß, das heißt vor allen Dingen rechnerisch korrekt, zu erfassen. Es gibt sozusagen lediglich einen einzigen Betrag, der die Basis für weitere Berechnungen bildet.