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12.01.2016 - 15:47
Fahrschulunterricht von Umsatzsteuer befreit
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Bandenburg sind Umsätze, die in Verbindung mit Erteilung von Fahrschulunterricht stehen von der Umsatzsteuer erst einmal befreit. Die Richter erteilten dieses Urteil am 10.November 2015 und ist unter dem Aktenzeichen Az. 5 V 5144/15 einsehbar.
Im Rahmen ihrer Entscheidung verweisen die Richter darauf, dass die Fahrausbildung nicht darauf limitiert sei verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen. Die Fahrschüler würden außerdem weitere der Öffentlichkeit dienende Kenntnisse erhalten. Zum Beispiel steht in § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten gefördert, das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren geschult und die Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum im Unterricht behandelt werden sollen.
Der Fahrschulunterricht müsse nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtline und dem darin enthaltenen Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatzsteuerfrei sein. Ein Fahrsicherheitstraining, Schwimmunterricht, Kurse an einer Kampfsportschule und Ballettstudio-Kurse ordnete der Bundesfinanzhof als umsatzsteuerfreie Leistungen in seiner aktuellsten Rechtssprechung ein.
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist noch nicht endgültig, weil die Finanzbehörde entscheiden muss, ob sie der Meinung des Gerichts folgen wird.
Quelle: DATEV
https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/fahrschulunterricht-vorerst-von-der-umsatzsteuer-befreit/