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Allgemeines
09.07.2009 - 17:06
Fehler auf der Rechnung führen zu Verlusten beim Steuerabzug ( Deutschland )
Wenn auf einer Rechnung kleinste Fehler auftreten so kann das dazu führen, dass der Empfänger den Vorsteuerabzug verliert. In dem Fall sollte immer auf einer geänderten Rechnung bestanden werden, sonst bleibt der Rechnungsempfänger auf der Umsatzsteuer sitzen.
Fehlen Rechnungspflichtangaben, wie z. B. der Steuersatz, so muss das korrigiert werden. Die steuerliche Folge: Die ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Das gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer für einen nicht steuerbaren oder einen steuerfreien Umsatz gesondert ausgewiesen wird.
Das trifft auch dann zu, wenn in Rechnungen über Kleinstbeträge ein zu falscher bzw. zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen nicht der ermäßigte Steuersatz oder fälschlicherweise eine Entfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist!