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Allgemeines
29.09.2011 - 12:01
Überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld
Es kann beim Schreiben einer Rechnung immer zu Fehlern kommen. Diese sollten nicht passieren, sind aber menschlich. Nun kann es aber passieren, dass eine Rechnung mit einer zu hohen Umsatzsteuer geschrieben wird oder schreibt ein Unternehmen eine Rechnung, dessen Leistung nicht erbracht ist, steht er dennoch in der Umsatzsteuerschuld. Bis es zur Rechnungskorrektur kommt, schuldet er nicht nur den eigentlich richtigen Umsatzsteuerbetrag, sondern auch den zu viel ausgewiesenen Betrag. In einer Änderung der Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eben auch eine Rechnung dann vorliegt, wenn das Abrechnungspapier gar nicht alle notwendigen Angaben enthält, damit es sich für das Gesetz auch um eine Rechnung handelt, die vorsteuerberechtigt ist. Das Unternehmen steht auch dann in der Umsatzsteuerschuld, wenn kein ausreichender Leistungsgegenstand oder kein Lieferdatum enthalten ist. Er ist damit aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es gilt also für Unternehmen, dass sie ihre Rechnungen immer sehr genau prüfen, bevor diese an den Rechnungsempfänger gehen. Eine Umsatzsteuerschuld und nicht Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann einem Unternehmen wirklich wehtun.
