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Allgemeines
13.09.2011 - 12:06
Umsatzsteuer unberechtigt berechnet
Wer eine Rechnung ausstellt und in ihr die Umsatzsteuer ausweist, obwohl der Rechnungssteller nicht berechtigt dazu ist, muss er die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch dann, wenn sich jemand als Unternehmer ausgibt, obwohl er gar keiner ist. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass es vermehrt zu Missbräuchen kommt, wenn der Empfänger von der Umsatzsteuer diese als Vorsteuer geltend machen möchte. Grund für dieses Urteil ist ein Fall, der vor Gericht gegangen ist. Hier hatte eine Klägerin eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet und an unterschiedliche Unternehmen auch eine Rechnung verschickt. Diese soll für den Eintrag in ein Verzeichnis sei, das noch gar nicht existiert. Dennoch sah es für die Empfänger der Rechnung so aus, dass ein Auftrag erteilt worden ist. Das Finanzamt hat moniert, dass in den Rechnungen zu Unrecht die Mehrwertsteuer ausgewiesen worden ist, weil es sich bei der Ausstellerin der Rechnung um die Klägerin handelt. Diese aber hat klargestellt, dass sie keine Aufgaben hat, die den geschäftsführenden Bereich betreffen und auch sonst für den Verlag keine Tätigkeiten übernommen hat. Sie habe das Unternehmen nur aufgrund des Drucks von ihrem Sohn angemeldet. Jedoch ist der Bundesfinanzhof hier hart geblieben. Die Rechnungen werden der Klägerin zugerechnet, denn hier ist dem BFH nach eine Anscheinvollmacht zuzurechnen. Es spielt hier keine Rolle, ob der Klägerin überhaupt bewusst gewesen ist, dass es sich eventuell um Scheinrechnungen gehandelt hat. Demnach muss sie nun auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Hätte sie sich selber um die Aufgaben gekümmert, wäre es vielleicht nicht so weit gekommen.
