Wie bei Lieferungen, muss auch bei den sonstigen Leistungen festgelegt werden, wo sich der Leistungsort befindet, da nur Leistungen, die im Inland durchgeführt werden, der Besteuerung im Inland unterliegen. Bei der Festlegung, wo sich bei einer sonstigen Leistung der Lieferort befindet, sind verschiedene Kriterien zu beachten. Als Standard wird der Lieferort die Betriebsstätte des Unternehmers oder alternativ der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Leistung erbringt.
Davon gibt es allerdings zahlreiche Abweichungen. Die wichtigsten sind:
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Mittwoch, den 03.03.2021 .
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