Stellt ein Unternehmer eine Rechnung aus, so ist auf der Rechnung der Nettobetrag, sowie der Umsatzsteuerbetrag und der Bruttobetrag auszuweisen. Handelt es sich bei dem Rechnungsempfänger um einen Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtig ist, so kann er sich den Umsatzsteuerbetrag – der beim Rechnungsempfänger nun als Vorsteuer genannt wird – vom Finanzamt erstatten lassen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Rechnungen gewisse Kriterien enthalten, da sonst der Vorsteuerabzug nicht gestattet ist.
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Freitag, den 16.04.2021 .
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