Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Studium nicht von der Steuer absetzbar und legt einen Rechtsstreit bei, der im Jahr 2006 begann. Vor diesem Hintergrund stellte das BFH vergleichbare Revisionsfälle ein. Geklagt hatte eine Frau, die zwischen 2003 und 2006 ein Psychologiestudium absolviert hatte.
Der Streitgrund war ein Einkommensminus von 5397 Euro im Jahr 2006, wo sich ihr Einkommen auf nur 823 Euro belief und wesentlich höhere Ausgaben für das Studium verbuchte. Beim Finanzamt hatte sie das Einkommensminus als Werbungskosten eingetragen und nach Einstieg ins Berufsleben mit dem Betrag ihr Einkommen entsprechend mindern können.
Das Finanzamt hatte in der ersten Instanz verlorenn und der BFH für die Klägerin stimmen, doch der VI. Senat rief das Bundesverfassungsgericht an und erklärte die Vorschrift im Einkommenssteuergesetz als rechtlich korrekt. Das beschlossene Urteil gilt ausschließlich für Kosten einer Erstausbildung, die außerhalb des Berufs durchgeführt wird.
Die Erstausbildung und ein Studium können dem Urteil des BFH zufolge daher Steuerzahler nicht von der Steuer abgesetzt werden.