Die Corona-Soforthilfen sind von der Bundesregierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen beschlossen worden, die Solo-Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer mit bis zu 10 Mitarbeitern beantragen können. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden und ein Antrag ist nur erlaubt, wenn die Einnahmen durch die Coronakrise um mindestens 50 Prozent gesunken sind oder andere zwei Kriterien zutreffend sind. Bis zu 15.000 Euro können Antragsteller als Zuschuss erhalten.
Der Zuschuss wird aus dem Bundeshaushalt bezahlt und muss vom Empfänger als Betriebseinnahme verbucht werden. Auf die gebuchten Einnahme wird die Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und im Fall juristischer Personen die Körperschaftssteuer erhoben. Die staatliche Hilfe ist generell steuerpflichtig, doch wird erst mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 fällig. Wenn im Jahr 2020 ein Gewinn erwirtschaftet wurde, ergibt sich daraus für den Solo-Selbstständigen, Freiberufler oder Unternehmer der persönliche Steuersatz.
Nicht berechtigt für die Corona-Soforthilfen sind alle, die in der Coronakrise keine Auswirkungen auf ihr Geschäft zu verzeichnen haben. Zwischenzeitlich musste die Zahlung des Zuschusses sogar eingestellt werden, weil Cyberkriminelle mit gefälschten Webseiten unberechtigt Soforthilfen kassierten und Antragsteller auf die Fakeseiten hereinfielen. Nach Abschaltung dieser Fakeseiten kann die Corona-Soforthilfe wieder beantragt werden.
Der Umfang der Corona-Soforthilfen beläuft sich auf 50 Milliarden Euro, doch das finanzstarke Programm wird wegen seiner strengen Regeln und weil einige Berufsgruppen nicht berücksichtigt wurden, kritisiert und eine Anpassung gefordert.