Im Umsatzsteuergesetz ist es geregelt dass ein Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung immer am 10. Des Folgemonats einreichen muss. Wer dazu länger Zeit haben möchte, der muss beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Dann gewährt das Finanzamt eine einmonatige Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung.
Diese Regelung ist im Umsatzsteuergesetz in den §§ 16 und 18 und in den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt.
Wer diese Fristverlängerung in Anspruch nehmen möchte muss dem Finanzamt eine Sondervorauszahlung leisten, diese wird zum Ende des Jahres mit der tatsächlichen Umsatzsteuer verrechnet. Die Sondervorauszahlung beträgt jährlich 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres. Die Sondervorauszahlung ist bis zum 10.02. jährlich anzumelden.
Die meisten Unternehmer nehmen die Dauerfristverlängerung gern in Anspruch, weil sie ihnen zum Anfang des neuen Monats mehr Spielraum lässt die Unterlagen und Rechnungen zu bearbeiten.