Als ob es nicht schon reichen würde, dass die Hoteliers zwischen Beherbergungs- und Bewirtungskosten unterscheiden müssen, bastelt das Finanzministerium nun an den Durchführungsbestimmungen zu dieser Sonderregelung des Umsatzsteuergesetzes. Doch die Informationen, die bisher dazu zu bekommen sind, lassen vermuten, dass der Fiskus es den Steuerpflichtigen richtig schwer machen will. Nun sollen die Kosten der Beherbergung, die eigentlich mit sieben Prozent Mehrwertsteuer belegt werden müssten, noch weiter aufgesplittet werden.
Drinks und Snacks aus der Minibar des Hotelzimmers sollen mit dem vollen Satz von neunzehn Prozent in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch für die Gebühren, die für den Parkplatz des Gäste PKWs mit berechnet werden. Ganz kompliziert wird es bei der Nutzung des Fernsehgerätes. Grundprogramme, die über die GEZ mit Gebühren belegt sind, sollen mit sieben Prozent auf der Rechnung erscheinen, während die Nutzung von Pay TV mit neunzehn Prozent belegt wird.
Da stehen manchem Gewerbetreibenden schon jetzt die Haare zu Berge, der die Kosten seiner Dienstreisen steuerlich geltend machen möchte. Dort soll es aber eine Lösung geben, die den Hoteliers eine vereinfachte Abrechnung der entstehenden Kosten vornehmen zu können.