Immer wieder gab es in jüngster Zeit Horrormeldungen über geklaute Daten. Kann ein Verursacher für den unbefugten Zugriff ausgemacht werden und dieser ist nicht derjenige, dessen Daten entwendet wurden, dann entsteht für ihn ein Schadensersatzanspruch. Ist der Betroffene ein Gewerbetreibender, wirft das die Frage auf, ob der Schadensersatz mit oder ohne Mehrwertsteuer berechnet wird.
Die Berechnung erfolgt bei einem zum Vorsteuerabzug Berechtigen immer netto, da der Ausgleich der aufgewendeten Mehrwertsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt. Das heißt, übersteigt der zur Behebung aufgewendete Anteil der Mehrwertsteuer den Betrag der eingenommenen Mehrwertsteuer, wird die Differenz vom Fiskus erstattet.
Letztlich stellt die Mehrwertsteuer in der GuV oder Bilanz eines Unternehmens immer einen durchlaufenden Posten dar, der am Ende eines Abrechnungszeitraums auf Null stehen muss. Eine Ausnahme sind die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die sich beispielsweise auf Grund der zeitverzögerten Verrechnung durch eine Dauerfristverlängerung bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ergeben können.
Bei der nachweisbaren Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes erfolgt die Berechnung des Schadensersatzes brutto, da an dieser Stelle kein Ausgleich des Steueranteils durch den Fiskus erfolgt.