Der Betriebsausflug verbessert nicht nur das Arbeitsklima innerhalb eines Unternehmens, es steigert bei den Mitarbeitern auch die Leistungsbereitschaft. Die Chefs erlauben und unternehmen mit ihren Mitarbeitern solche Ausflüge, wissen aber oftmals gar nicht, dass eine doppelte Steuerlast droht. Kostet ein Betriebsausflug pro Mitarbeiter über 110 Euro, dann fällt nicht nur die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil, sondern auch noch Umsatzsteuer an. Es handelt sich, wie das Finanzgericht Münster in einem Urteil entschieden hat, um eine sonstige Dienstleitung, die unentgeltlich erbracht wird und dem privaten Bedarf einer Belegschaft liegt. Der Umsatzsteuer kann ein Arbeitgeber nur entkommen, wenn für den Betriebsausflug betriebliche Gründe als das Hauptmotiv vorgelegt werden können. Durch diese doppelte Steuerlast, der ein Chef selten entgehen kann, wird wiederum der Chef im darauffolgenden Jahr entweder keinen Betriebsausflug veranstalten, oder diesen wesentlich kleiner ausfallen lassen. Das wiederum könnte den Mitarbeitern negativ erscheinen. Die einzige Möglichkeit hier ist eigentlich nur, dass die Mitarbeiter sich aus eigener Tasche an den Kosten beteiligen.