Nach der neuen gesetzlichen Regelung erhalten ehrenamtlich tätige Bürger rückwirkend ab dem 1.Januar 2013 eine höhere Vergütung. Jährlich sind nun bis zu 2400 Euro bei der Übungsleiterpauschale steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale wurde von 500 auf 720 Euro pro Jahr angehoben und bedeutet, dass monatlich 60 Euro steuer- und sozialabgabenfrei sind. Die Voraussetzungen der Ehrenamtspauschale sind nicht so streng wie bei der Übungsleiterpauschale.
Die Pauschale kann für jede nebenberufliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation wie einem Verein oder Kirche genutzt werden. Jedoch muss in der Vereinssatzung die Vergütung eindeutig stehen. Wenn die ehrenamtliche Tätigkeit in einer berufsständischen Organisation absolviert wird, so darf die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch genommen werden. In Bezug auf die Arbeitszeit darf sie nur 33 Prozent eines Vollzeitberufs betragen. Wer unterschiedlich im Ehrenamt aktiv ist, der kann die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale miteinander verbinden.
Bei Angabe der Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung darf nicht noch zusätzlich die Ehrenamtspauschale eintragen werden, wenn es sich um die gleiche ehrenamtliche Tätigkeit handeln sollte. Das Ehrenamt erfreut sich einer steigenden Beliebtheit und spielt für die Vereine eine wichtige Rolle.