Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Kommunen auf Eintrittsgelder für Dorffeste den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent erheben. Die Richter gaben damit einer Stadt aus dem Bundesland Thüringen bezüglich eines Streits um ein Dorffest recht. Das Urteil betrifft ein Dorffest welches die Gemeinde schon jahrelang als Veranstalterin organisiert. Es werden Musiker beauftragt, Veranstalungsräume und Technik zur Verfügung gestellt. Die Musiker erhalten Unterkunft und Verpflegung.
Am Ort beheimatete Vereine sorgen zusammen mit Fahrgeschäften für Spaß bei den Besuchern. Das Finanzamt verlangte dafür den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf die erhobenen Eintrittsgelder. Den rechtlichen Vorgaben zufolge gelte für “Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder vergleichbaren Veranstaltungen” der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
Die Entscheidung des BFH München dürfte weitreichende Folgen haben, weil Gemeinden die für Dorffeste bisher 19 Prozent auf Eintrittsgelder zahlten, nun die zuviel gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangen könnten. Das Gerichtsurteil wurde am 23.Dezember 2014 unter dem Aktenzeichen XI R 42/12beschlossen und dürfte auch für andere Kommunen gelten, die ebenfalls Dorffeste und ähnliche Events veranstalten aber bislang den vollen Umsatzsteuersatz zahlen mussten.