Für die Erlaubnis der elektronischen Rechnung hat es lange gedauert, aber nun hat der Gesetzgeber den Weg freigegeben. Demnach dürfen Rechnungen jetzt auf elektronischem Wege verschickt werden, sei es als per E-Mail, als Text- oder PDF-Datei oder im EDI-Verfahren. Auch per Telefax über den Computer oder über den Fax-Server wird es möglich sein. Papierrechnungen sollen grundsätzlich ab 1. Juli 2011 mit der elektronischen Rechnung gleichgestellt sein. Grund dafür, dass die elektronische Rechnung bislang nicht einfach so anerkannt wurde, liegt im steuerlichen Hintergrund. Empfänger einer Rechnung mussten die Unversehrtheit und die Echtheit einer Rechnung dem Finanzamt gegenüber erst nachweisen. Hierfür war ein qualifiziertes digitales Zertifikat notwendig. Nun wird es den Rechnungsempfängern selber überlassen, welche Anforderungen für die elektronische Rechnung erfüllt werden müssen. Es sind alle innerbetrieblichen Kontrollverfahren zulässig, die einen zuverlässigen Prüfpfad zwischen der Leistung und der Rechnung schaffen. Hier reicht auch der Abgleich der Rechnung mit den Aufträgen. Der Vorsteuerabzug ist auch weiterhin mit der elektronischen Rechnung möglich, wenn der Empfänger die Feststellungslast erfüllt. Wichtig für die elektronische Rechnung ist aber, dass der Empfänger dieser auch zustimmt. Im Zweifelsfall ist es ihm erlaubt, neben der elektronisch übermittelten Rechnung eine Papierrechnung anzufordern.