Die Ferienjobs sind in den meisten Fällen steuerfrei, wenn sich der Bruttoarbeitslohn auf maximal 11.415 Euro im Jahr 2015 beläuft. In der Steuerklasse I muss dafür keine Lohnsteuer gezahlt werden. Die Schüler und Studenten müssen ihrem Arbeitgeber nur die Steuer-ID, das Geburtsdatum und ob es sich um ihr erstes Beschäftigtenverhältnis handelt mitteilen. Basierend auf den Angaben stellt der Arbeitgeber fest in welcher Steuerklasse sich der Ferienjobber befindet.
Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte muss der Schüler wie früher nicht mehr zeigen. Sollte der Arbeitgeber zuviel Lohnsteuer einbehalten, haben die Ferienjobber die Möglichkeit sich dieses Geld über die Einkommenssteuererklärung zurückzuholen. Bei Jobs auf 450 Euro Basis muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal bezahlen.
Vor Arbeitsaufnahme sollte mit der Firma die Frage der Besteuerung des Ferienjobs geklärt werden. Das Finanzministerium NRW bietet mit »Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende« eine Broschüre mit weiterführenden Informationen zu dem Thema an.