Bei Dienstreisen wird das Frühstück häufig zu einer Steuerfalle. Dienstreisen werden meistens ganz einfach abgerechnet. Aber nun sind sie ein Fall für wahre Experten geworden. Wegen einer Verfügung von der Oberfinanzdirektion Rheinland muss bei der Umsatzsteuer aufgepasst werden. Den Mitarbeitern werden normalerweise die Kosten für Hotelübernachtungen durch die Unternehmer erstattet, wenn es sich um eine Dienstreise handelt. In der Hotelrechnung ist dann natürlich auch der Preis für das Frühstück enthalten. Aufgrund dessen, dass hier ein Vorteil für den Mitarbeiter vorliegt, ist das Frühstück steuerlich zu berücksichtigen. Laut Lohnsteuerrichtlinien ist es erlaubt, dass Frühstück als einen Sachbezug anzusehen und mit 1,57 Euro zu bewerten. Wird dieser Betrag vom Arbeitgeber in der Reisekostenabrechnung abgezogen, dann fallen für die Übernahme der kosten keine Sozialversicherung, keine Lohnsteuer und keine Umsatzsteuer an. Sollte aber für das Frühstück ein höherer Betrag einbehalten werden, dann liegt seitens des Arbeitgebers eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. Dann muss auch die Umsatzsteuer abgeführt werden. Der Bund rät den Steuerzahlern, dass sie sich mit dieser Regelung vertraut machen und sie beachten, damit sie bei der Steuerprüfung nicht in die Falle geraten.