Als Kinobetreiber sollte man sich die Aktenzeichen vom Bundesfinanzhof und vom Europäischen Gerichtshof gut einprägen: VR 3/07 und C-499/09. Darin geht es nämlich um den Verkauf von kleinen Naschereien an die Gäste der Filmpaläste. Der deutsche Fiskus ist hier nämlich der Meinung, dass Porcorn beispielsweise mit 19 Prozent besteuert werden muss. Als Begründung wird angegeben, dass es wie die Speisen in einer Gaststätte zuvor verarbeitet wird, auch wenn das nur durch bloßes Erwärmen geschieht. Hinzu kommt, dass es auch im Sitzen verspeist werden kann, weil es kaum noch Kinofoyers gibt, in denen es keine Sitzecken gibt. Doch die obersten Richter sahen das anders.
Die Bestuhlung der Foyers steht der Allgemeinheit zur Verfügung und nicht nur den Gästen der Kioskbetreiber. Deshalb können sie nicht als gastronomische Dienstleistung berücksichtigt werden, was für die Erhebung der 19-prozentigen Mehrwertsteuer eine zwingende Voraussetzung wäre. Demnach muss für die Versorgung des leiblichen Wohls im Kino künftig nur noch die ermäßigte Mehrwertsteuer von sieben Prozent erhoben werden.