Ob etwas mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent besteuert wird oder ob 19 Prozent angesetzt werden müssen, ist nicht immer leicht zu entscheiden. Dumm ist nur, trifft der Unternehmer diesbezüglich eine falsche Entscheidung und das Finanzamt kommt ihm auf die Schliche, dann wird der Unternehmer fleißig zur Kasse gebeten. Diese Fälle häufen sich und man hört öfters von derartigen Streitigkeiten. Aktuell ist in Berlin eine Debatte entbrannt, ob DJs Künstler sind – eine Versteuerung der Eintrittsgelder mit sieben Prozent wäre im Rahmen der Deklarierung als Konzert möglich – oder ob es eben nur eine Party oder Tanzveranstaltung ist, sollte ein DJ auflegen. In dem Falle wird das Eintrittsgeld mit 19 Prozent versteuert.
Eine einheitliche Besteuerung wird selbst in ein und derselben Stadt nicht durchgeführt, da die Unsicherheit zu groß ist. So kann es durchaus sein, dass ein DJ in einem Szeneclub auflegt und 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Findet nunmehr mit diesem DJ eine Veranstaltung in einem Theater statt, sind sieben Prozent Umsatzsteuer keine Seltenheit. Die Finanzverwaltung ist nicht zu einer Stellungnahme zu laufenden Verfahren bereit. So bleibt abzuwarten, welche Entscheidung irgendwann von den Gerichten getroffen wird. Solange hier kein wegweisendes Urteil vorliegt, kann nur von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden, war von der Finanzverwaltung zu hören. Also gehen Veranstalter weiterhin das Risiko ein, für ihre Einnahmen einen zu niedrigen Steuersatz zu erheben und später vom Finanzamt in die Pflicht genommen zu werden.