Ist ein Unternehmen insolvent, dann darf ein Finanzamt nicht als Gläubiger behandelt werden. Aus diesem Grund ist eine Behandlung nach der Insolvenztabelle auch nicht erlaubt. Insolvente Unternehmen müssen die volle Umsatzsteuer bezahlen. Den Finanzämtern ist es damit künftig besser möglich, die Umsatzsteueransprüche durchzusetzen. Als Grundlage für diese Entscheidung gilt ein Urteil vom Bundesfinanzhof. Nach der Entscheidung der Richter sind die Unternehmen verpflichtet, die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn ein Insolvenzverwalter Forderungen für die erbrachten Leistungen erhält. Dies ist auch dann gültig, wenn die Leistungen vor dem Insolvenzverfahren und dessen Eröffnung erbracht worden sind. Bisher ist es oft der Fall gewesen, dass ein Finanzamt als Gläubiger nach dem Insolvenzrecht behandelt und damit mit einer verminderten Summe auskommen musste. Demnach kommen Unternehmen auch bei einer Insolvenz nicht drum herum, die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Diese Entscheidung ist erst in der zweiten Instanz vom BFH gefallen, denn das Finanzgericht hatte in erster Instanz bestätigt, dass die Insolvenzmasse nur um einen geringen Teil gemindert würde und damit das Finanzamt nicht die volle Summe erhält. Urteil vom Bundesfinanzhof