Beim Fahrzeugleasing kommt es nach dem Ablauf des Vertrages häufig zu einem Minderwertausgleich. Auf diesen muss aber keine Umsatzsteuer bezahlt werden. Das hat gerade das niedersächsische Finanzgericht entschieden. Der Minderwertausgleich muss dann bezahlt werden, wenn das Fahrzeug nach Vertragsablauf nicht den vertraglichen Vereinbarungen, was den Zustand betrifft, entspricht. Hier hat das Gericht keinen Leistungsaustauschen gesehen. Der Leasing-Nehmer ist nach Vertragsablauf verpflichtet, das geleaste Fahrzeug nicht nur schadenfrei, sondern auch verkehrs- und vor allem betriebssicher wieder abzugeben. Außerdem muss das Fahrzeug in einem Zustand sein, der dem Alter und, ganz wichtig, auch den vertraglichen Fahrzeugleistungen entspricht. Sollte es nicht der Fall sein, dann ist in den allgemeinen Leasingbedingungen ein vertraglicher Schadenersatzanspruch vorgesehen. Dieser wird als Minderwertausgleich bezeichnet. Bislang war die Finanzverwaltung immer der Meinung, dass der Minderwertausgleich umsatzsteuerpflichtig ist. In einem aktuellen Fall hat aber das Finanzgericht den Sachverhalt anderes gesehen. Hier waren die Richter der Meinung, dass eine Ausgleichszahlung keinen Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch hat. Hier fehlt die notwendige Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung. Eine steuerpflichtige Leistung wäre eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit. Aber auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung ist vom Finanzgericht auch die Revision zugelassen worden.