Im konkreten Fall geht es um die Besteuerung der Leistungen eines Reisebüros, das neben den klassischen Reisedienstleistungen auch separat Veranstaltungskarten verkauft. Diese Verkäufe sollen laut dem Umsatzsteuergesetz der Margenbesteuerung unterliegen. Allerdings handelt es sich beim reinen Verkauf von Opern- oder Konzertkarten um keine klassischen Reisedienstleistungen.
Deshalb hatte jetzt die Inhaberin einer Reiseagentur geklagt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt vom Europäischen Gerichtshof die Aufgabe übertragen bekommen, in einer Vorentscheidung zu klären, ob dafür die Sonderregelung aus dem Paragrafen 25 des Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung gebracht werden kann, laut derer die Umsatzsteuer nur auf den mit den Kartenverkäufen erzieltem Gewinn berechnet werden dürfte.
Ähnliche Regelungen streben die Reiseagenturen auch für die Vermittlung von Urlaubsquartieren an. Diese Sonderregelung kann bei der Mehrwertsteuer allerdings nur dann angewendet werden, wenn der Transport der Urlauber von den Reiseagenturen nicht übernommen wird. Damit entsteht hier eine ähnlich komplizierte Lösung bei der Mehrwertsteuer, wie sie bei der Trennung der Besteuerung von Übernachtungs- und Bewirtungsleistungen in den Hotels entstanden ist. Dabei hatte die neue Bundesregierung doch versprochen, das Steuerrecht deutlich zu vereinfachen.