Die Versicherung darf die Mehrwertsteuer beim Begleichen von einem Schaden einbehalten, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer nicht behoben wird. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat dies entschieden. Die Zahlung der Mehrwertsteuer dürfe von der Versicherung an einen Nachweis geknüpft werden, dass die Reparatur durchgeführt worden ist oder ein Ersatzfahrzeug erworben wurde. Grund für dieses Urteil war eine Klage eines Versicherungsnehmers, der seine Versicherung nach einem Verkehrsunfall verklagte. Der Schaden war auf eine Bruttosumme, also mit gesetzlicher Mehrwertsteuer, geschätzt worden. Allerdings hatte er sein Fahrzeug nicht reparieren lassen. Er hat auf die Berufung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nur die Netto-Schadensumme erstattet bekommen. Es besteht aber seitens des Versicherungsnehmers kein Anspruch auf die Auszahlung der Mehrwertsteuer. Dennoch hat steht der BGH dieser Regelung kritisch gegenüber. Schließlich seien die Vertragsbedingungen damals unklar formuliert, was Bedenken gegen deren Inhalt, nicht aber die grundsätzlichen Regelungen aufkommen lassen würde. Im Grunde hat ein Versicherungsnehmer gar keinen Verlust, wenn er die Versicherungssumme netto kassiert, dafür aber nicht seinen Wagen reparieren lässt, schließlich steht ihm das Geld zu seiner freien Verfügung.