Nachdem es zuerst die Hotels mit den Wirren der vollen und ermäßigten Mehrwertsteuer erwischt hatte, stehen nur die Imbissbetreiber vor einem steuerlichen Rätsel. Verkaufen sie nun Lebensmittel oder eine Dienstleistung? Das macht bei der Mehrwertsteuer nämlich einen gewaltigen Unterschied, denn der Verkauf von Lebensmitteln wird mit dem ermäßigten Satz von sieben Prozent Mehrwertsteuer belegt, während man für Dienstleistungen die vollen 19 Prozent berappen muss.
Hier stehen sich die Finanzminister des Bundes und der Länder mit den Richtern vom Bundesfinanzgericht als Kampfhähne gegenüber. Die Finanzminister möchten den Imbissbetreibern gern die Mehrwertsteuer für Dienstleistungen aufs Auge drücken, während die Richter die Verkaufshilfen Pappen, Becher und Besteck nicht als Dienstleistung ansehen, und deshalb den Verkauf von Pommes, Bratwurst und Co. steuerlich dem begünstigten Handel mit Lebensmitteln zuordnen möchten. Einig sind sich beide Parteien bei der Aufstellung von Tischen und Stühlen für den komfortabeln Verzehr. Das ist eindeutig eine gastronomische Dienstleistung und entsprechend mit 19 Prozent zu versteuern.