Die Europäische Union (EU) verstärkt den bürokratischen Aufwand für Unternehmen die digitale Produkte anbieten. Betroffen sind zum Beispiel kostenpflichtige Download-Portale, Streaming-Angebote, Webhosting, E-Books, Mitgliederportale oder Online-Verkaufsplattformen. Von der Neuregelung ausgeschlossen sind Firmen, die ganz normal physische Waren anbieten und verkaufen. Nach der Neuregelung sind die betroffenen Unternehmen ab Januar 2015 dazu verpflichtet die Umsatzsteuer in dem Land abzuführen woher der Privatkunde kommt. Wenn der Kunde zum Beispiel aus Spanien kommt, so muss er die spanische Umsatzsteuer auf der Rechnung ausstellen und diese dem Finanzamt mitteilen.
Eine einheitliche Umsatzsteuervoranmeldung soll den Mehraufwand für die Firmen minimieren. Das zuständige Finanzamt übermittelt die Umsatzsteuermeldung an das Finanzamt in Spanien. Im Anschluss wird die fällige Mehrwertsteuer berechnet und abgeführt. Der Anbieter digitaler Produkte oder Dienstleistungen muss sich an die Abgabepflichten der Umsatzsteuervoranmeldungen der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten halten.
Bei verspäteter Abgabe muss er mit Konsequenzen rechnen und damit verbunden besteht ein höheres Haftungsrisiko. Auf Grund der Anpassung der Umsatzsteuerregelung müssen die Anbieter ihre Preise neu kalkulieren und wie bislang auch inklusive Mehrwertsteuer auf ihren Webseiten zeigen.