Bei der steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für einen häuslichen Arbeitsplatz hatten bisher diejenigen das Nachsehen, bei denen sich derselbe nicht in einem abgeschlossenen Zimmer befand. Unter dem Aktenzeichen 10 K 4126/09 hat das Finanzgericht Köln jetzt auch für sie für einen Lichtblick gesorgt. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dann sollen danach die anteiligen Kosten der beruflichen Nutzung abgesetzt werden können.
Der 10. Senat des Kölner Gerichts leitet seine Entscheidung aus den Bestimmungen des Paragrafen 4 des Einkommenssteuergesetzes ab. Dieser sagt aus, dass die Aufwendungen dafür dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn von dort aus mehr als fünfzig Prozent der beruflichen oder gewerblichen Aufgaben erbracht werden. Wer den genauen Wortlaut des Urteils nachlesen möchte, findet ihn in der Urteilsdatenbank des Finanzgerichts Köln.