Wer in einem Restaurant essen geht und dem Wirt ein Trinkgeld bezahlt, der wird sich keine weiteren Gedanken darüber machen. Der Wirt aber muss, wenn er die Trinkgelder mit auf die Rechnung setzt, diese der Umsatzsteuer unterwerfen. Sicherlich ein starker Tobak, wenn man bedenkt, dass die Trinkgelder eigentlich eine freiwillige Leistung sind und ohne Aufführung auf der Rechnung umsatzsteuerbefreit sind. Entschieden hat das nun das Finanzgericht von Sachsen. Die Trinkgelder sind von deinem Gastwirt nicht als Preisbestandteil und natürlich auch nicht als Preiszuschlag abgerechnet worden. Deswegen hat er sie aus der Umsatzsteuerberechnung ausgeschlossen. Dies hat dem Richter aber nicht gefallen, der entschieden hat, dass es sich bei den Trinkgeldern um eine Verknüpfung mit unternehmerischen Leistungen handelt, die der Gastwirt ausführt. Demnach müssen die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage von der Umsatzsteuer auch mit einbezogen werden. Für Gastwirte ist es sicherlich ein Urteil, das nicht zu akzeptieren ist, aber in Zukunft sollte man sich bei seinen Rechnungen daran halten, wenn man ärger mit den Finanzämtern verhindern möchte.