Für die Abfallwirtschaft und auch die Gebäudereiniger gibt es Änderungen, welche die Umsatzsteuer betreffen. Seit 01.01.2011 muss die „Umkehr“ bei der Steuerschuld beachtet werden. Das bedeutet, dass jene, die Industrieschrott, Altmetalle oder andere Abfallstoffe an Unternehmen liefern, wird keine Umsatzsteuer mehr auf der Rechnung angegeben. Hierbei spielt es keine Rolle, aus welcher Branche das belieferte Unternehmen ist. Auch Gebäudereiniger müssen ihre Rechnung in Zukunft „Netto“ ausstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Auftraggeber auch die Gebäudereinigerleistung erbringt. Der Kunde ist anschließend zur Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Für die Unternehmen ist es ein sogenanntes Null-Summen-Spiel, denn dieses kann die Beiträge gleichzeitig in gleicher Höhe mit der Vorsteuer geltend machen.
Eigentlich ist das Prinzip „Umkehr der Steuerschuld“ auch kein neues. Es ist für Auslandsleistungen schon bekannt. Hier zu Lande war es begrenzt auf den Grunderwerb und die Bauwirtschaft. § 13b Umsatzsteuergesetz wird durch das Jahresgesetz vom 8. Dezember 2009 erweitert. Wie der Gesetzgeber begründet, sollen mit der Erweiterung sensible Bereiche von Steuerbetrügereien verhindert werden.