Kleinunternehmer, die nach Kleinunternehmerregelung § 19 handeln, brauchen in Rechnungen keine Umsatzsteuer für ihre erbrachten Leistungen ausweisen. Wann ein Unternehmen vom Finanzamt als Kleinunternehmen eingestuft wird, ist abhängig von der Umsatzhöhe. Nun hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass jene Finanzämter, die einen privat genutzten PKW mit in die Umsatzberechnung einbeziehen, falsch handeln. Dies gilt selbst dann, wen der Kleinunternehmer den Wagen gekauft hat und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, das Einkommen aber zu dieser Zeit noch unter der Grenze gelegen hat. Diese liegt bei 17.500 Euro im Jahr zuvor und darf das laufende 50.000 Euro nicht überschreiten. Scheinbar haben einige Finanzämter Umsatzsteuer für private PKWs von Kleinunternehmen verlangt. Sollte diese bezahlt worden sein, ist es zu raten, dass man das Geld zurückfordert und im schlimmsten Fall einen Anwalt einschaltet. Dennoch sollten Kleinunternehmer wissen, dass sie auch Umsatzsteuer pflichtig werden können, wenn sie es wollen. Sinnvoll ist es aber nur dann, wenn man auch entsprechenden Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.