Nutzen mehrere Personen ein eBay-Konto unter einem Pseudonym und erzielen damit Umsätze, ist allein der Inhaber des Nutzerkontos für die Abführung der Umsatzsteuer daraus verantwortlich. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.12.2013 unter dem Aktenzeichen 1 K 1939/12. Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig.
Ein Ehepaar nutzte gemeinsam ein eBay-Konto und tätigte darüber Verkäufe verschiedener Gegenstände wie etwa Modelleisenbahnen, Briefmarken und Ähnlichem. Am Anfang des Rechtsstreits ging es erst einmal um die Frage, ob die über mehrere Jahre hinweg getätigten Veräußerungen überhaupt der Umsatzsteuer unterliegen. Nach Bejahung des Sachverhalts durch den BFH mit Urteil vom 26.04.2012, Az. V R 2/11, erfolgte ein Zurückverweisung des Rechtsstreits an das oben genannten Finanzgericht. Nunmehr galt es zu klären, wem die Umsätze zuzurechnen sind.
Ursprünglich sah das Finanzamt die Eheleute als eine GbR an, ging entsprechend von einer gemeinschaftlichen Umsatzsteuerpflicht aus und hatte in seinen Bescheiden die Eheleute gemeinsam als Steuerschuldner herangezogen. Das Nutzerkonto lief über den Ehemann, die verkauften Sachen gehörten teils ihm, teils der Ehefrau, teils beiden. Das Finanzgericht urteilte nach der Rückverweisung, dass bei der Verwendung eines Pseudonyms (Nicknames) derjenige als leistender Unternehmer anzusehen ist, auf dessen Namen das Nutzerkonto angemeldet wurde. Handlungen, die vom eigentlichen Verkäufer nach der Auktion ausgeführt werden, haben auf die Rolle des leistenden Unternehmers sowohl umsatzsteuer- als auch zivilrechtlich keinen Einfluss. Demzufolge waren alle Verkäufe dem Ehemann zuzurechnen. Die Klage der Eheleute gegen die gemeinschaftliche Veranlagung hatte demgemäß Erfolg. Das Finanzamt muss nun die ergangenen Bescheide dahingehend abändern, dass allein dem Ehemann die Umsatzsteuer aus den eBay-Umsätzen zuzurechnen ist.