Wenn ein Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, dann werden häufig Verträge über eine Forderungsabtretung an die Gläubiger unterzeichnet, um Lieferaussetzungen und ähnlichen Dingen zu entgehen. Im konkreten Fall wurden von einem Unternehmen bereits vor dem 8. November 2003 künftige Forderungen an eine Bank abgetreten. Dieses Datum ist ein wichtiger Stichtag, denn für alle davor abgetretenen Forderungen haftet derjenige für die Umsatzsteuer, der die Forderungen abgetreten hat. Der Empfänger der Forderungen ist von der Umsatzsteuer frei zu stellen. Das entschied der Bundesfinanzhof aktuell in einem Urteil, das unter dem Aktenzeichen XI R 57/07 nachgelesen werden kann. Grundlage dieser Entscheidung ist der Paragraf 13c des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit dem Paragrafen 27 des gleichen Gesetzes. Auch berief man sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die unter Aktenzeichen C-228/07 in ähnlicher Sache gefällt worden war, bei dem die Rechtssicherheit von Verträgen als oberstes Gebot festgestellt wurde.