Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Umsatzsteuer bei dem Verzehr in Imbissbuden und beim Partyservice abzuführen ist. Es ist schon länger nicht ganz klar, wie hoch die Umsatzsteuer für die Betreiber ist, die beim Finanzamt abgeführt werden muss. Häufig wird von den Finanzämtern der volle Satz von 19 Prozent verlangt. Der Bundesfinanzhof hat zur Klärung dieser Frage nun den Europäischen Gerichtshof hinzugezogen. Am 10.03.2011 hat der EuGH eine Entscheidung getroffen. Hier muss eigentlich die Umsatzsteuer von 7% Prozent abgeführt werden. Hier gilt nur dann eine andere Regelung, wenn es sich um eine Dienstleistung nach bestimmten Umständen handelt. Bei einem Partyservice sieht es aber wieder anders aus, als bei einem Imbiss. Hier wäre theoretisch der volle Satz abzurechnen. Hier aber wiederum könnte es auch anders sein, wenn es sich nur um eine Lieferung von Standardspeisen handelt. Von der Entscheidung sind natürlich nur jene Steuerzahler erfreut, die gerne mal in der Imbissbude essen. Wer nämlich in einem Restaurant essen geht oder auch die Kantine aufsucht, der muss auch weiterhin 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlen. Hier ist der deutsche Gesetzgeber der Schuldige, denn er hat diese Regelung getroffen.