Wer nach einem Unfall die Vorsteuer aus der anfallenden Rechnung von Finanzamt erstattet bekommen will sollte beachten, dass dies nur dann geschehen kann wenn die Steuer auch tatsächlich geflossen ist.
Wird lediglich auf Basis eines Kostenvoranschlags und damit fiktiv abgerechnet, so kann der Unternehmer nicht darauf hoffen, die Umsatzsteuer vom Finanzamt ersetzt zu bekommen.
Nach § 249 Abs. 2 BGB schließt der für die Wiederherstellung erforderliche Betrag die Mehrwertsteuer nur dann ein, wenn diese tatsächlich bezahlt werden muss. Entscheidet der Autobesitzer sich dafür, ein Fahrzeug von Privat, also ohne Umsatzsteuer zu kaufen, so steht ihm die Erstattung der Umsatzsteuer auch nicht zu. Bei den Reparaturkosten gemäß Gutachten wirkt sich die rein rechnerisch entfallene Umsatzsteuer nicht aus.
Um Missverständnisse mit den Finanzbehörden zu vermeiden ist es sicher besser, über die endgültige Rechnung abzurechnen und nicht auf Grund eines Kostenvoranschlags. Denn auch wenn die Umsatzsteuer erstattet wird, so ist sie im Fall einer Prüfung auf jeden Fall wieder zurück zu zahlen.