Wer Geschäfte mit dem Ausland macht, der ist verpflichtet, die daraus erzielte und dafür gezahlte Umsatzsteuer ans Finanzamt zu melden. Das Wie der Übermittlung ist in der StDÜV in Verbindung mit dem Paragrafen 18 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Vom Grundsatz her hat die Übermittlung auf elektronischem Weg zu erfolgen, doch es gibt auch Ausnahmen, bei denen dem Steuerpflichtigen die Abgabe der Meldung auf Papier gestattet wird. Wer die Kleinunternehmerregelung nach dem Paragrafen 19 des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nimmt, muss keine Meldung vornehmen.
Auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern findet man eine Übersicht, welche Programme man für die elektronische Übermittlung der MWSt. Daten nutzen und wo man sie sich kostenlos aus dem Internet herunter laden kann.