Setzt man eine Fotovoltaikanlage auf sein Dach, dauert es nicht lange und das Finanzamt weist einen daraufhin, dass man fortan Unternehmer und dementsprechend umsatzsteuerpflichtig, aber auch vorsteuerabzugsberechtigt ist. Viele Rechtsstreite waren deshalb sogar schon vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Aktuell wurden drei Urteile zum Thema Fotovoltaikanlage von Privatpersonen veröffentlicht. In denen ging es hauptsächlich um den Vorsteuerabzug, welcher unter bestimmten Umständen mit der Installation eine Fotovoltaikanlage verbunden ist.
Im Endergebnis wurde durch den BFH entschieden, dass eine gesamte Absetzung der Kosten für die Anlage nicht möglich ist. Allen drei Verfahren lag die Installation einer Fotovoltaikanlage auf privat genutzten Gebäuden zugrunde. Somit muss eine Unterscheidung in privat genutzten und unternehmerisch genutzten Anteil vorgenommen werden. Diese Unterteilung obliegt dem Unternehmer, also Besitzer/Betreiber der Anlage. Er muss eine sachgerechte Schätzung durchführen. Die Schätzung wird wiederum von der Finanzverwaltung überprüft.
Werden Dächer mit dem Hintergrund renoviert oder errichtet, dass sie anschließend eine Fotovoltaikanlage tragen sollen, sind die Ausgaben steuerlich in der Höhe relevant, wie sie dem Betrieb der Anlage dienen. Es ist allerdings nur der Anteil zu berücksichtigen, der auf die Einspeisung in das Netz des Energieversorgers entfällt. Dafür erhält man sogenannte Leistungsbezüge, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Aufwendungen für die Errichtung oder Renovierung sowie der Installation der Fotovoltaikanlage, die für das Erhalten dieser Leistungsbezüge notwendig sind – gekürzt um den privaten Anteil-, sind die Grundlage des Vorsteuerabzuges.