Einmal davon abgesehen, dass es bereits seit Jahrhunderten in irgendeiner Form eine Steuer auf Umsätze gab, wurde die “Mehrwertsteuer (MwSt.)” – oder vielmehr die “Umsatzsteuer (USt.)”, im Jahr 1918 in Deutschland eingeführt. Der Grund dafür war, dass nach dem ersten Weltkrieg ein enormer Finanzbedarf in Deutschland bestand, der damit gedeckt werden sollte. Der damals eingeführte Steuersatz von 0,5% wurde allerdings in den kommenden Jahrzehnten, insbesondere während und nach dem zweiten Weltkrieg immer wieder erhöht.
Mit dem Beginn der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), wurde auch eine einheitliche Vorgehensweise bei der Umsatzbesteuerung innerhalb der betroffenen Länder angestrebt. Das war der Grund für die Einführung der Mehrwertsteuer, wie wir sie heute kenne, im Jahr 1968. Der Umsatzsteuersatz wurde auf 10% festgelegt, sowie auf 5% als ermäßigter Steuersatz, der bei bestimmten Waren anzuwenden ist.
Die gesamte Umsatzsteuer, sowie der Vorsteuerabzug, wird im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Grundsätzlich gelten darin drei verschiedene Besteuerungsmaßstäbe:
Daraus ergibt sich, dass alle Waren oder Lieferung und Leistungen, die nicht als steuerfrei gelten, oder ermäßigt besteuert werden, mit dem regulären Umsatzsteuersatz von derzeit 16% besteuert werden. Eine genaue Aufzählung aller Waren, die ermäßigt besteuert werden, finden sich in der Anlage 2 des UStG.
Diese Aufzählung sollte nur einen groben Überblick über die betreffenden Waren und Leistungen ermöglichen. Da die Beschreibung im einzelnen sehr detailliert und abgegrenzt ist, sollte in jedem Fall die gesetzliche Grundlage nochmal überprüft werden, bevor der ermäßigte Steuersatz abgerechnet wird.
Für innergemeinschaftliche Lieferungen gelten besondere Vorschriften, die im §6a UStG festgelegt sind. Die steuerfreie Lieferung ist danach nur möglich, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der die Waren in seinem Land versteuert. Hierfür ist die “Umsatzsteuer-Identifikationsnummer”, abgekürzt “Ust-IDNr.” notwendig.
Die Umsatzsteuer ist also auf eigentlich alle Waren und Leistungen zu erheben. Es handelt sich dabei um eine indirekte Steuer, die eigentlich nur der Verbraucher zu bezahlen hat, da der Unternehmer die Vorsteuer wieder von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen kann. Für den Unternehmer ist die Umsatz- und Vorsteuer also nur ein durchlaufender Posten, der kostenneutral behandelt wird. Der Unternehmer hat in vorgeschriebenen Abständen die Differenz zwischen der Umsatz- und der Vorsteuer mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu melden und abzuführen.
Für Kleinunternehmer erhält das UStG allerdings eine Erleichterung. Im §19 UStG wurde festgelegt, dass dieser Unternehmerkreis von der Umsatzsteuerberechnung aber auch vom Vorsteuerabzug befreit sind.
Erhöhungen der Umsatzsteuer betreffen den Wertschöpfungsprozess also nicht. Jedoch wirken sich solche Erhöhungen insofern auf die Wirtschaft aus, da durch den erhöhten Bruttopreis die Kaufkraft der Verbraucher vermindert wird. In der Regel werden die Erhöhungen allerdings von der Regierung beschlossen, da aus den unterschiedlichsten Gründen ein erhöhter Finanzbedarf notwendig ist.
Zeitraum | Normalsatz | Ermäßigter Satz |
---|---|---|
01.01.1968 – 30.06.1968 | 10,0% | 5,0% |
01.07.1968 – 31.12.1977 | 11,0% | 5,5% |
01.01.1978 – 30.06.1979 | 12,0% | 6,0% |
01.07.1979 – 30.06.1983 | 13,0% | 6,5% |
01.07.1983 – 31.12.1992 | 14,0% | 7,0% |
01.01.1993 – 31.03.1998 | 15,0% | 7,0% |
01.04.1998 – 31.12.2006 | 16,0% | 7,0% |
01.01.2007 - 30.06.2020 | 19,0% | 7,0% |
Seit 01.07.2020 | 16,0% | 5,0% |
Abgabetermine der Umsatzsteuer in Deutschland
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