Die Pocket-Bikes erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie sind eine originalgetreue Nachbildung der großen Maschinen, dürfen aber in Deutschland nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Der Handel mit diesen kleinen Motorrädern boomt und sie sind ebenfalls im europäischen Ausland begehrt.
In dem Zusammenhang ergab sich die Frage, welchen Steuerrichtlinien die Pocket-Bikes bei einem Verkauf an Privatpersonen ins EU-Ausland unterliegen. Ist es eine so genannte innergemeinschaftliche Lieferung und muss darausfolgend wie beim Erwerb eines Pkws keine deutsche Umsatzsteuer abgeführt werden oder zählen die Bikes nicht als Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen, und sind somit wie beim Verkauf mit der deutschen Umsatzsteuer zu belasten? Bei dem Verkauf von einem Unternehmer an den anderen handelt es sich immer um eine innergemeinschaftliche Leistung, außer eben beim Verkauf von Fahrzeugen, bei Privatpersonen sieht das aber anders aus. Nunmehr liegt eine Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg hierzu vor.
Laut dem Urteil des Gerichts sind die Pocket-Bikes nicht als Fahrzeuge zur Güter- oder Personenbeförderung zu werten und unterliegen daher der Umsatzsteuerpflicht. Der Kläger selbst gab im Gerichtsverfahren an, dass die kleinen Motorräder hauptsächlich für sportliche Wettkämpfe und als Funfahrzeug auf privatem Gelände genutzt würden. Damit unterstützte er im Grunde genommen die Meinung der Finanzbehörde, die in dem Verkauf der Bikes ins EU-Ausland an Privatpersonen eine umsatzteuerpflichtige Tätigkeit sahen. Der klagende Unternehmer legte Revision beim Bundesfinanzhof München gegen das Urteil ein.