Nach einer Entscheidung des 15.Senats des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen 15 K 798/11 U) unterliegen Pokergewinne der Umsatzsteuer. Der Kläger hatte über eine Zeitspanne von neun Jahren an Cash-Games, Pokerturnieren und Online-Events teilgenommen. Er hatte neben den Preisgeldern keine weiteren Einnahmen erzielt und befand sich in einem unbezahlten Urlaub. In seiner Steuererklärung hatte er die Preisgelder nicht eingetragen aber durch ein Internet-Interview wurde das Finanzamt auf die Spieltätigkeit des Klägers aufmerksam.
Es folgte eine Betriebsprüfung in deren Rahmen die Umsätze basierend auf seinen Bargeldeinzahlungen auf sein Konto geschätzt wurden. Laut Ansicht des Klägers sei er kein Berufsspieler sondern hätte nicht steuerbare Spielgewinne erwirtschaftet. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen, weil er durch seine Turnier-Teilnahmen sonstige Leistungen erbrachte und damit Einnahmen verbuchen konnte. In Bezug auf das Gesamtbild sei er zudem als Unternehmer eingestuft worden. Er habe an fünf bis acht Turnieren pro Jahr teilgenommen, dazu zählten sowohl Cash-Turniere als auch Online-Veranstaltungen. Laut den Richtern habe er wie ein Profispieler gehandelt, weil unter anderem größere Reisen unternahm und zur Erhöhung der Gewinnchancen auch Spieler in Unterbeteiligung an den Turnieren teilnahm.